Als inländisches Unternehmen im Güterkraftverkehr können Sie in Deutschland vom Förderprogramm De-minimis profitieren!
Auch in 2016 dient das Förderprogramm dazu, die Sicherheit und die Emmisionswerte im Nutzfahrzeugbereich dauerhaft zu verbessern. Als Unternehmer gibt Ihnen das Programm die Möglichkeit, viel Geld zu sparen. Denn wenn Sie davon Gebrauch machen, hilft Ihnen die Bundesregierung dabei mit bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. (Höchstbeträge beachten, siehe unten!)
De-minimis Antragsverfahren 2016
In 2016 können die Anträge für De-minimis nur noch über das elektronische Antragsportal eingereicht werden. In den Vorjahren war dies auch noch per Post oder Fax möglich.
Neu ist 2016 auch, dass je Antragsteller innerhalb der Antragsfrist nur noch maximal 5 Anträge gestellt werden können. Zuvor war die Anzahl der einreichbaren Anträge noch unbegrenzt. Nun werden die Fahrzeuge mit dem ersten Antrag innerhalb der aktuellen Förderperiode angegeben und ein Nachweis über die Fahrzeuge erbracht. Durch die dann nachgewiesenen Fahrzeuge ermittelt sich auch das maximal mögliche Fördervolumen für die aktuelle Förderperiode. Immer unter der Voraussetzung, dass genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, entscheidet sich dann, ob eine Bewilligung erfolgen kann.
Mit dem ersten Antrag müssen Sie als Unternehmer auch mindestens eine Maßnahme mit den voraussichtlichen Nettoausgaben zur Förderung beantragen.
Alle weiteren Maßnahmen, für welche Sie Förderung beziehen möchten, können dann mit bis zu vier weiteren Anträgen (Folgeanträgen) eingereicht werden. Im Antrag selbst sind dann die Maßnahmen nach Anlage zur. Nr. 2 der Richtlinie, für die Förderung beantragt wird, konkret zu benennen.
Die Antragsfrist für De-minimis 2016 ist vom 13. Januar bis zum 30. September 2016.
Maximaler Förderhöchstbetrag De-Minimis 2016
Auch hier gibt es Änderungen zum Vorjahr: Galt vorher noch der Höchstbetrag 33.000€ verteilt auch 33 Fahrzeuge (1.000€ /Fahrzeug), so verteilt sich dies 2016 etwas anders.
2016 sind es bis zu 2.000€ je Fahrzeug allerdings nur bis maximal 17 Fahrzeuge welche berücksichtigt werden können. Der Höchstbetrag liegt ebenfalls insgesamt bei 33.000€.
Die Fahrzeuge für die eine Förderung beantragt werden, müssen auf das Unternehmen als Eigentümer oder Halter angemeldet sein.
Änderungen bei förderfähigen Maßnahmen
Kauf und Ersatz von geräuscharmen Reifen: Förderfähige Reifen müssen mit einer schwarzen Schallwelle und / oder hinsichtlich des Rollwiderstands mit den Energieeffizienzklassen A bis C gekennzeichnet sein.
Die Förderung für gekennzeichnete Reifen beträgt:
- 50% bei Klasse A
- 40% bei Klasse B
- 30% bei Klasse C
außerdem für geräuscharme Reifen 30% des Kaufpreises bzw. der Miet- / Leasinggebühren.
Die Fördersätze für förderfähige Reifen können kumuliert werden.
Durchführung der Maßnahmen für welche De-minimis Förderung beantragt wurde
In 2015 konnte die Maßnahme, für welche Sie eine Förderung beantragt hatten, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.
In 2016 muss die Maßnahme ab Antragsstellung bis spätestens 3 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids umgesetzt worden sein!
Sie müssen die Vorlage des Verwendungsnachweises entweder 2 Monate nach Durchführung der Maßnahme oder einen Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids erbringen.
Wer ist berechtigt für eine De-minimis Förderung?
Berechtigt für eine De-minimis Förderung 2016 sind Unternehmen, welche Güterverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz durchführen und Eigentümer oder Halter von in Deutschland zugelassenen, schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schweres Nutzfahrzeug gelten neu ab 2016 Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesmatgewicht von 7,5t (2015 war die Grenze noch bei 12t). Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sein!
Mittels De-minimis kann Ihre Fahrzeugflotte mit finanziellem Rückhalt seitens des Staates effizienter und sicherer gemacht werden. Die Betriebe der Truckxxgroup helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, welche nicht durch das Gesetz oder Verordnungen vorgeschrieben sind. Das bedeutet Maßnahmen die ohnehin obligatorisch also Pflicht sind, werden nicht gefördert. Auch Ausgaben für Fahrzeuge aus Miet- oder Leasingverträgen können nun berücksichtigt werden – soweit diese nach Anlage Nr. 2 der Richtlinie über die Förderung der SIcherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (ab 7,5t zul. Gesamtgewicht) grundsätzlich förderfähig sind.
Danke für die Infos! 🙂